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Allgemeine Geschäftsbedingungen netclusive Partnerprogramm
Allgemeine Geschäftsbedingungen netclusive Partnerprogramm "nc-agent" (Stand: 05.10.2005) 1. Geltungsbereich Für das Verhältnis zwischen der netclusive GmbH (nachfolgend netclusive genannt) und dem nc-agent gelten ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen. Änderungen der nc-agent Geschäftsbedingungen werden vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung wirksam, sofern kein Widerspruch durch den nc-agent erhoben wird. Der Hinweis auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs wird in der Änderungsmitteilung aufgeführt. 2. Rechte des nc-agent Nach Anmeldung des nc-agent und Bestätigung der Freischaltungsmail kommt der Vertrag zustande. Der nc-agent wird durch den zustande gekommenen Vertrag nicht verpflichtet für netclusive tätig zu sein. Es wird kein Handelsvertreterverhältnis oder ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien gegründet. Keine Vertragspartei ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung durch die andere Vertragspartei in deren Namen aufzutreten, Angebote anzunehmen, Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. 3. Anspruch auf Vergütungsprämie, Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Damit der nc-agent für das Vermitteln eines netclusive-Produkt und oder -Dienstleistung eine gültige Provisionsvergütung erhält, muss die Werbung des Neukunden über den von netclusive definierten Weg erfolgen. Für das Vermitteln eines Produktes oder eines Vertrages erhält der nc-agent eine Prämie nach dem gültig ausgeschriebenen Prämiensystem. Eine mehrfache Provisionierung einer Vermittlung durch andere Prämiensysteme ist ausgeschlossen. netclusive behält sich vor, die Ausschüttung der Prämie nach eigenem Ermessen zu gestalten. Die Zahlung erfolgt jeweils im Voraus nach Abschluss der vermittelten Sache. Ein Anspruch auf Zahlung der Prämie entsteht erst nach 6 Monaten. Der Anspruch entsteht darüber hinaus nur dann, wenn der vermittelte Kunde die Mindestlaufzeit von 6 Monaten gegenüber netclusive erbringt. Hiervon ausgeschlossen sind vermittelte Hardware- und Softwareprodukte. Eine Abtretung der Prämienzahlung kann ohne schriftliche Zustimmung durch netclusive nicht gewährt werden. 4. Haftung des nc-agent Der nc-agent ist dafür Verantwortlich, dass alle von ihm vermittelten Informationen an Dritte wahrheitsgemäß und den betreffenden Angeboten von netclusive entsprechen. Vertragsunterlagen hat der nc-agent dem Kunden vollständig zu übergeben. Ebenfalls verpflichtet sich der nc-agent den geworbenen Kunden auf die aktuellen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Alle Werbemaßnahmen des nc-agent sind als eigene Maßnahmen kenntlich zu machen. Produkte dürfen nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung des Empfängers per E-Mail oder Fax beworben werden. Die Verwendung von Warenzeichen und Logos bedarf einer schriftlichen Zustimmung durch netclusive. Bei Zuwiderhandlung oder Missachtung der AGB kann netclusive ohne weitere Ankündigung den Zugang zu seinem nc-agent - Konto sperren. Ebenfalls behält sich netclusive das Recht vor, die Daten dem Produktanbieter offen zulegen. In diesem Fall können die Prämien bis zur Klärung des Sachverhalts einbehalten werden. 5. Rechtsstellung des Kunden Der vermittelte Vertrag durch den nc-agent kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und netclusive zustande. Das Recht zur Ablehnung von Kunden behält sich netclusive vor. 6. Haftungsbeschränkungen Für anfallende Schäden haftet netclusive nur, wenn netclusive oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten in einer der vom Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von netclusive oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, wird die Haftung durch netclusive auf den Schaden beschränkt, der für netclusive bei Vertragsschluss im Verhältnis voraussehbar war. 7. Sonstiges Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadt Montabaur als Gerichtsstand vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages.